Europäische Union
Gesetzlich garantierter Schutz für Flüchtende in die EU
Menschen aus Drittländern ohne entsprechende Papiere dürfen zwar grundsätzlich nicht in die EU einreisen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie überhaupt keine Rechte genießen. Beim Grenzschutz müssen Mindeststandards eingehalten und internationales Recht beachtet werden. Auf dem Meer etwa gelten Maßgaben des Völker- und Europarechts.
Zum Völkerrecht gehören beispielsweise das Internationale Seerecht und die Genfer Konventionen. Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention schreibt den Grundsatz des sogenannten Non-Refoulement fest. Dieser besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass keine Person gegen ihren Willen in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem sie der Verfolgung ausgesetzt ist.
Zum Europarecht gehört unter anderem die EU-Grundrechtecharta. Diese bindet alle europäischen Hoheitsträger sowie auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht und wirkt daher auch zum Schutz von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern, wenn diese mit europäischen oder mitgliedstaatlichen Hoheitsakten konfrontiert werden.
Darüber hinaus gilt die Europäische Menschenrechtskonvention, ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedländern des Europarats, der die Mitgliedstaaten zur Beachtung menschenrechtlicher Mindeststandards gegenüber jedem Menschen, der ihrer Hoheitsgewalt ausgesetzt ist, verpflichtet. Hiervon werden noch wesentlich mehr Staaten in Europa, vor allem auch Nicht-EU-Mitglieder, umfasst (aktuell 46 Staaten).
Selbst außerhalb des EU- und des Europaratsterritoriums können europäische Einsatzkräfte ihre Verantwortung nicht einfach abwälzen, da regelmäßig eine sogenannte extraterritoriale Wirkung von Menschenrechten angenommen wird.
Auf diese Weise entsteht ein – zumindest theoretisch – lückenloser Schutzraum für alle Personen und an allen Orten, an denen „europäische Herrschaftsgewalt“ ausgeübt wird.
Gleichwohl kann der konkrete Umgang einzelner EU-Staaten mit Geflüchteten grundlegende Menschenrechte verletzen, etwa wenn Anrainerstaaten des Mittelmeers Flüchtende mit nicht mehr verhältnismäßigen Mitteln von ihrer eigenen Küste fernhalten beziehungsweise ein Betreten des Festlands verhindern oder diese Menschen unter menschenunwürdigen Bedingungen festgesetzt werden (siehe Haupttext).
Oliver Harry Gerson ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht an der Universität Passau.
oliver.gerson@uni-passau.de