Menschenrechte

Welche gesetzlichen Rahmenwerke behinderte Menschen schützen

Menschenrechte gelten unabhängig von Nationalität, Religion oder Hautfarbe – und natürlich auch unabhängig von einer Behinderung.
Menschen mit Behinderungen demonstrieren in Kaschmir 2020 für bessere Lebensbedingungen. picture-alliance/EPA-EFE/FAROOQ KHAN Menschen mit Behinderungen demonstrieren in Kaschmir 2020 für bessere Lebensbedingungen.

Aber die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948 von der UN verabschiedet, ist kein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag (siehe Michael Windfuhr auf www.dandc.eu). Damit war die Wahrung der Menschenrechte von behinderten Menschen lange eine rein moralische Verpflichtung. Doch im 21. Jahrhundert kamen rechtsverbindliche Rahmenwerke hinzu. Heute lautet die Frage nicht mehr, was Regierungen und Zivilgesellschaft tun können, sondern was sie tun müssen, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Ein Meilenstein war die Verabschiedung der Behindertenrechtskonvention (BRK) durch die UN 2006. Ihr Zweck: Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle behinderten Menschen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. In Deutschland trat sie 2009 in Kraft. Die BRK vereint bürgerliche und politische genauso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte unter einem übergreifenden Konzept der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit. Sie garantiert zum Beispiel den Zugang zu Justiz, Bildung, Gesundheitsversorgung und Arbeit. Zudem bezieht sie sich explizit auf internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Vertragsstaaten sind verpflichtet, behinderte Menschen in alle internationale Programme einzubeziehen, auch bei Naturkatastrophen und Konflikten.

Nicht weniger wichtig: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, verabschiedet 2015 (siehe Sabine Balk auf www.dandc.eu). Sie soll die Lebensverhältnisse weltweit langfristig und dauerhaft verbessern und unseren Planeten schützen. Kernstück sind die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs – Sustainable Development Goals), die bis zum Jahr 2030 erfüllt werden sollen. Sie bilden eine Art Fahrplan mit klaren Vorgaben für Regierungen und zivilgesellschaftliche Organisationen. Alle Staaten sind in der Pflicht, die Vorgaben national und international umzusetzen – speziell auch für die Ärmsten und Verletzlichsten. Menschen mit Behinderungen werden in einzelnen Unterzielen der SDGs als Zielgruppe genannt, etwa bei Bildung, Beschäftigung und öffentlicher Infrastruktur – Bereiche, in denen sie besonders benachteiligt sind.

Hinzu kommen die zentralen Prinzipien der 2030-Agenda: die Versprechen, niemanden zurückzulassen („leave no one behind“) und die am weitesten hinten Stehenden zuerst zu erreichen („reach the furthest behind first“). Halten sich alle an diese Vorgaben, ist das eine gute Voraussetzung dafür, dass wirklich alle ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können – auch Menschen mit Behinderungen.


Rainer Brockhaus verantwortet seit 2009 als Vorstand das Ressort Kommunikation und Programme der Christoffel-Blindenmission (CBM).
rainer.brockhaus@cbm.org